Arzthaftungsrecht
Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist vielfach Spannungen ausgesetzt, wenn die Behandlung nicht wie gewünscht oder erwartet zu einer Besserung geführt hat. Zu beachten ist, dass ein Arzt keinen Erfolg im Sinne einer Genesung schuldet, sondern "nur" die bestmögliche Therapie nach den aktuellen Regeln der ärztlichen Kunst. Ob und inwieweit diese verletzt wurde, ist im Streitfall meistens schwer zu beweisen.
Zunächst sind alle Krankenunterlagen einzuholen und auch danach auszuwerten, ob die erforderliche Aufklärung des Patienten ordnungsgemäß erfolgt und die Behandlung vollständig dokumentiert ist. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden hat regelmäßig der Patient zu beweisen. Eine Ausnahme stellt der sog. grobe Behandlungsfehler dar, bei dem der Arzt nachweisen muß, dass dieser nicht zum späteren Schaden geführt hat.
In den allermeisten Fällen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung dieser Fragen unumgänglich. Für die Patientenseite stellen die medizinischen Dienste der Krankenkassen auf Wunsch gutachterliche Stellungnahmen zur Verfügung, die oft eine vorläufige Einschätzung der Lage ermöglichen. Auf Behandlerseite holen die Haftpflichtversicherer über ihre Sachverständigen ein erstes Gutachten ein.
Bei den Landgerichten sind mittlerweile Spezialkammern für die steigende Zahl von Arzthaftungsprozessen eingerichtet worden.
Zunächst sind alle Krankenunterlagen einzuholen und auch danach auszuwerten, ob die erforderliche Aufklärung des Patienten ordnungsgemäß erfolgt und die Behandlung vollständig dokumentiert ist. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden hat regelmäßig der Patient zu beweisen. Eine Ausnahme stellt der sog. grobe Behandlungsfehler dar, bei dem der Arzt nachweisen muß, dass dieser nicht zum späteren Schaden geführt hat.
In den allermeisten Fällen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung dieser Fragen unumgänglich. Für die Patientenseite stellen die medizinischen Dienste der Krankenkassen auf Wunsch gutachterliche Stellungnahmen zur Verfügung, die oft eine vorläufige Einschätzung der Lage ermöglichen. Auf Behandlerseite holen die Haftpflichtversicherer über ihre Sachverständigen ein erstes Gutachten ein.
Bei den Landgerichten sind mittlerweile Spezialkammern für die steigende Zahl von Arzthaftungsprozessen eingerichtet worden.








