Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht ist ein Sammelbegriff für alle Gesetze, die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze androhen und das Straf- oder Bußgeldverfahren durch Sondervorschriften der Eigenart steuerlicher Zuwiderhandlungen anpassen (z.B. Subventionsbetrug). Der Begriff beschreibt einen Grenzbereich, in dem das Strafrecht und das Steuerrecht ineinander übergreifen.
Geregelt ist der Kernbereich in den §§ 369 – 376 Abgabenordnung.
Nach geltendem Recht haben die Finanzbehörden in jedem Strafverfahren die Befugnisse der Polizeibehörden und der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Sie sind unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO für das Ermittlungsverfahren mit den Rechten und Pflichten der StA ausgestattet; darüber hinaus können sie in geeigneten Fällen unmittelbar beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen sowie den Antrag stellen, Einziehung oder Verfall von Vermögen selbstständig festzusetzen. Parallel kann bei einer Steuerprüfung das Finanzamt die Mitarbeit und die Offenlegung von Fakten verlangen, wobei man im parallelen Strafverfahren keine Angaben machen muss. Die Konsequenz aus der fehlenden Mitarbeit im Strafverfahren ist die Schätzung der Besteuerungsbehörden um Druck aufzubauen.
Hier brauchen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger und einen erfahrenen Steueranwalt um nicht wieder gut zu machende Schäden zu vermeiden.
RA Rüther als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen hier mit seinen zahlreichen Referenzen hilfreich zur Seite stehen.
Die Voraussetzung für eine erfolgreiche Kooperation ist, dass der Mandant keine Angaben gegenüber der Steuerbehörde oder der Steuerfahndung macht bevor er nicht mit seinem Anwalt geredet hat.
Geregelt ist der Kernbereich in den §§ 369 – 376 Abgabenordnung.
Nach geltendem Recht haben die Finanzbehörden in jedem Strafverfahren die Befugnisse der Polizeibehörden und der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Sie sind unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO für das Ermittlungsverfahren mit den Rechten und Pflichten der StA ausgestattet; darüber hinaus können sie in geeigneten Fällen unmittelbar beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen sowie den Antrag stellen, Einziehung oder Verfall von Vermögen selbstständig festzusetzen. Parallel kann bei einer Steuerprüfung das Finanzamt die Mitarbeit und die Offenlegung von Fakten verlangen, wobei man im parallelen Strafverfahren keine Angaben machen muss. Die Konsequenz aus der fehlenden Mitarbeit im Strafverfahren ist die Schätzung der Besteuerungsbehörden um Druck aufzubauen.
Hier brauchen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger und einen erfahrenen Steueranwalt um nicht wieder gut zu machende Schäden zu vermeiden.
RA Rüther als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen hier mit seinen zahlreichen Referenzen hilfreich zur Seite stehen.
Die Voraussetzung für eine erfolgreiche Kooperation ist, dass der Mandant keine Angaben gegenüber der Steuerbehörde oder der Steuerfahndung macht bevor er nicht mit seinem Anwalt geredet hat.







