Vertragsrecht
Dieser Begriff bezeichnet allgemein die Regelung von Rechtsgeschäften zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Ein Vertrag im Rechtssinne ist die Einigung der Vertragspartner darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen sollen.
In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, jedem ist freigestellt, ob und mit wem er zu welchen Bedingungen einen Vertrag abschließen will. Werden Vertragsbedingungen von einer Partei vorformuliert und der anderen bei Vetrtragsschluss gestellt, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Nur ausnahmsweise – z.B. beim Grundstückskauf oder bei Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH – ist eine Form gesetzlich vorgesehen, in den genannten Fällen die notarielle Beurkundung.
Probleme ergeben sich häufig, wenn sich eine Partei aus einem Vertrag lösen will.
In Fernabsatzverträgen, Versicherungsverträgen, bei Haustürgeschäften oder bei Verbraucherdarlehensverträgen sind besondere Widerrufsregelungen vorgesehen.
Im Falle von Mängeln (z.B. beim Kaufvertrag) kann ein Rücktrittsrecht gegeben sein.
Bei Dauerschuldverhältnissen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag etc.) kann eine Kündigung in Betracht kommen.
Es gibt eine Vielzahl von Vertragstypen, von denen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für natürliche Personen und das Handelsgesetzbuch (HGB) für juristische Personen spezielle Standard-Normierungen bereithält.
Der Bereich "Vertragsrecht" bildet in vielerlei Hinsicht die Verknüpfung zu Rechtsfragen aus den Gebieten Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Medizinrecht.
In Deutschland besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heißt, jedem ist freigestellt, ob und mit wem er zu welchen Bedingungen einen Vertrag abschließen will. Werden Vertragsbedingungen von einer Partei vorformuliert und der anderen bei Vetrtragsschluss gestellt, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), an deren Wirksamkeit besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden.
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Nur ausnahmsweise – z.B. beim Grundstückskauf oder bei Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH – ist eine Form gesetzlich vorgesehen, in den genannten Fällen die notarielle Beurkundung.
Probleme ergeben sich häufig, wenn sich eine Partei aus einem Vertrag lösen will.
In Fernabsatzverträgen, Versicherungsverträgen, bei Haustürgeschäften oder bei Verbraucherdarlehensverträgen sind besondere Widerrufsregelungen vorgesehen.
Im Falle von Mängeln (z.B. beim Kaufvertrag) kann ein Rücktrittsrecht gegeben sein.
Bei Dauerschuldverhältnissen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag etc.) kann eine Kündigung in Betracht kommen.
Es gibt eine Vielzahl von Vertragstypen, von denen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für natürliche Personen und das Handelsgesetzbuch (HGB) für juristische Personen spezielle Standard-Normierungen bereithält.
Der Bereich "Vertragsrecht" bildet in vielerlei Hinsicht die Verknüpfung zu Rechtsfragen aus den Gebieten Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Medizinrecht.









