25/08
2023

Kündigung wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe

Wann ist ein privater Chat vertraulich?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. August 2023 ( 2 AZR 17/23) entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers zulässig sein kann, wenn er Kenntnis vom Inhalt der Äußerungen eines Arbeitnehmers erhält, die dieser in einer privaten Chatgruppe mit Arbeitskollegen äußert. In dem Fall hatten mehrere Arbeitskollegen eine private Chatgruppe, in der nicht nur rein private Themen besprochen wurden, sondern auch Äußerungen in beleidigender und menschenverachtender Weise ua. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen erfolgten. Der Arbeitgeber erlangte zufällig Kenntnis von dem Chatinhalt und sprach eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Äußerungen in dem privaten Chat nicht zu einer Kündigung hätten führen dürfen, da er erwarten konnte, dass der Chatinhalt vertraulich von den anderen Chatteilnehmern behandelt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass Vertraulichkeitserwartung nicht immer berechtigt ist und von verschiedenen Faktoren abhängt. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Faktoren für seine Vertraulichkeitserwartung darzulegen.

Haben Sie einen Arbeitnehmer, der sich abfällig über Vorgesetzte oder Kollegen äußert oder fühlen Sie sich von einem Kollegen gemobbt? Wir beraten Sie gerne!



Beteiligte Anwälte:
Matthias Baethge

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