Ein Beschluss des Gerichts vom 25.4.2018 wirft Fragen auf - wir beantworten die am häufigsten gestellten!
Das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, der Bundesfinanzhof (BFH), zweifelt daran, dass die im Gesetz geforderten Zinsen von 6 % jährlich auf Steuernachzahlungen verfassungsmäßig sind.
Rechtsanwältin Sarah Tameling und Rechtsanwalt Thilo Schäck beantworten Fragen, die sich Steuerpflichtige jetzt stellen - oder stellen sollten!
Sind die 6% Zinsen, die das Finanzamt bisher pro Jahr für nachzuzahlende Steuern verlangt hat, jetzt rechtswidrig?
Rechtsanwältin Tameling: Das ist noch nicht entschieden und die endgültige Klärung dieser Frage wird leider auch noch einige Jahre dauern. Der Bundesfinanzhof hat lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 6 % Zinsen zum Ausdruck gebracht und in dem konkreten Einzelfall die Aussetzung der Vollziehung angeordnet, also den Steuerpflichtigen gestattet, bis zur endgültigen Klärung die Zinsen nicht zu zahlen. Im weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht hinzuziehen.
Gilt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes für alle Jahre?
Rechtsanwalt Schäck: Nein, der Bundesfinanzhof hat lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsen ab 2015 angemeldet. Es ist zwar denkbar, dass das Bundesverfassungsgericht weiter geht und die 6 % Zinsen auch für frühere Jahre für verfassungswidrig erklärt. Das ist allerdings eher unwahrscheinlich.
Was sollte ich tun, wenn das Finanzamt von mir die Zahlung von 6 % Zinsen fordert?
Rechtsanwältin Tameling: Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Einspruch ein bzw. erheben Sie gegen einen Einspruchsbescheid Klage vor dem Finanzgericht, damit der Zinsbescheid nicht bestandskräftig und unanfechtbar wird. Nur wenn das Finanzamt von sich aus die Zinsfestsetzung für vorläufig erklärt, müssen und dürfen Sie keinen Rechtsbehelf einlegen. Wann das der Fall ist können wir Ihnen in einem Beratungstermin mitteilen.
Rechtsanwalt Schäck: Davon unabhängig ist die Frage, ob die Zinsen bis zur endgültigen Klärung der derzeitigen Zinsregelung erst einmal gezahlt werden (müssen). Wenn das Finanzamt nicht von sich aus Aussetzung der Vollziehung gewährt, können Sie dies gegenüber dem Finanzamt bzw. Finanzgericht beantragen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Rundschreiben vom 14.06.2018 angeordnet, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 Aussetzung zu bewilligen ist. Einem solchen Antrag wird deshalb wahrscheinlich entsprochen. Dies ist allerdings nicht immer sinnvoll und hängt entscheidend von Ihrer individuellen Situation ab. Wir raten dringend, dass Sie sich zu Ihrem Einzelfall beraten zu lassen.
Was ist mit bestandskräftigen Altfällen?
Rechtsanwältin Tameling: Ob eine Entscheidung zur 6 %-Zinsregelung auch bei bestandskräftigen Altfällen Auswirkungen hat, hängt in erster Linie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Wir beraten Sie gern über die bis dahin notwendigen Schritte, damit Sie kein Geld verlieren!
Hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch Auswirkungen auf die Zinsen, die das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zahlen muss?
Rechtsanwalt Schäck: Ja, dies ist die Kehrseite der Medaille. Sollten die 6 % Zinsen aufgehoben werden, so würde dies aller Voraussicht nach auch für die vom Finanzamtes an den Steuerpflichtigen zu zahlenden Zinsen gelten.
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Beteiligte Anwälte:
Thilo Schäck, Sarah Tameling, LL.B.
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