Auch der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch auf Rückzahlung entschieden
Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden trotzdem vielfach weiterhin eingezogen und es gab viele unterschiedliche Entscheidungen, die teilweise dahingehend lauteten, dass unter bestimmten Bedingungen die Beiträge weitergezahlt werden müssten, oder aber auch, dass die Beiträge seitens der Fitnessstudiobetreiber zu erstatten sind.
Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. Mai 2022 als höchste Instanz für Klarheit gesorgt. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die Mitglieder einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge haben. Die Mitglieder müssen das von vielen Fitnessstudiobetreibern gewählte Prinzip, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert, nicht akzeptieren.
Auch wir haben bereits mehrfach erfolgreich Mitglieder vertreten, konnten Rückzahlungen seitens der Fitnessstudiobetreiber erwirken. Wenden Sie sich gerne an uns, wenn Sie mit ähnlichen Herausforderungen zu kämpfen habe.
Beteiligte Anwälte:
Nadine Henke, Sarah Tameling, LL.B., Achim Lahrmann, Matthias Baethge, Michael Möhring
Pressekontakt
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RAin Sarah Tameling, LL.B.
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