Corona/Covid-19-Infos

Covid-19 und das Corona-Virus haben unser Leben radikal verändert.

Die einschneidenden behördlichen Verbote spürt jeder, vor allem führen diese jedoch in Arbeit und Wirtschaft zu teilweise fatalen Bedrohungen für die private und geschäftliche Existenz.

Aus dem AnwälteHaus wollen wir Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und die Möglichkeiten bieten, Ihre private, berufliche oder unternehmerische Lage zu verbessern. Die Informationen werden ständig aktualisiert und überarbeitet - wir bitten um Verständnis, dass dies nicht immer in Echtzeit möglich ist, Bitte beachten Sie daher angesichts der schnellen Entwicklungen den jeweiligen Stand der Angaben.

Eine individuelle Beratung über Ihre Situation kann dieser Überblick ohnehin nicht ersetzen. Rufen Sie uns dafür gern an! Informationen zum Mandat im AnwälteHaus finden Sie hier.

Wir können Ihnen im Zusammenhang mit Corona und Covid-19 aufgrund unserer Spezialisierungen eine besonders breite Kompetenz bieten, die Sie in der Region sonst kaum finden werden. Mit drei Fachanwälten für Strafrecht, zwei Fachanwälten für Arbeitsrecht, einem Fachanwalt für Medizinrecht und einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht decken wir das gesamte Spektrum von denkbaren Rechtsstreitigkeiten rund um Corona und Covid-19 ab.


Informationen für Arbeitnehmer (Stand 27.3.2020)

Gehaltsfortzahlung bei Quarantäne

Wer aufgrund eines positiven Testergebnisses oder nach Kontakt mit Covid-19-Infizierten durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt oder für den ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wird, hat nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einen Anspruch, dass der Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen das Gehalt als Entschädigung - so wie eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - weiter auszuzahlen hat.

Der Arbeitgeber kann sich die Aufwendungen hierfür erstatten lassen.


Kinderbetreuung

Wegen der Schließung von Schulen und Kitas haben berufstätige Eltern oft Probleme, die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren; die Großeltern fallen als Corona-Risikogruppe meistens aus.

Muss ein Elternteil deshalb zu Hause bleiben, kann der Anspruch auf das Gehalt gegen den Arbeitgeber nach § 616 der Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" - darunter dürfte in etwa eine Woche zu verstehen sein - bestehen bleiben. Die Anwendung dieser Vorschift ist in einigen Arbeits- und Tarifverträgen jedoch ausgeschlossen.

Wenn kein Anspruch (mehr) besteht und im Homeoffice keine Möglichkeit ist, bleibt dann nichts anderes als möglichst schnell eine Betreuung zu organisieren, mit dem Arbeitgeber über eine Fortzahlung zu verhandeln oder notfalls Urlaub oder Freizeitausgleich zu nehmen.


Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kommt es zu einem Arbeitsausfall, weil wegen des Coronavirus Auftragseinbrüche oder Lieferengpässe auftreten und ein Betrieb nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, kommt ein Anspruch der betroffenen Mitarbeiter auf Kurzarbeitergeld in Betracht. Die Bundesagentur für Arbeit hat schon am 28.02.2020 bestätigt, dass betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten können, wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt.

Das Kurzarbeitergeld ist - zur Zeit - auf einen Zeitraum von maximal 12 Monaten begrenzt. Es wird in derselben Höhe ausgezahlt wie das Arbeitslosengeld I, beläuft sich also auf 67 % (bei Kindern im Haushalt) bzw. 60 % des regelmäßigen Nettogehalts.

Sofern Arbeits- oder Tarifverträge nicht vorsehen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen Kurzarbeit anordnen kann, muss jede/r Beschäftigte der Anordnung von Kurzarbeit zustimmen. Für Arbeitnehmer/innen, die dies ablehnen, besteht allerdings das Risiko, dass der Arbeitgeber dann eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspricht.

Der Arbeigeber kann einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewähren. Dies ist teilweise schon in Tarifverträgen geregelt, kann aber auch individuell vereinbart werden.


Homeoffice, Urlaub und Überstundenausgleich

Ein Anspruch von Beschäftigten, aus Angst vor einer Infizierung im Homeoffice zu arbeiten, besteht ohne Verdacht auf einen Erkrankungsfall im Betrieb nicht. Arbeitnehmer/innen haben also nicht das Recht, Homeoffice-Arbeit gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen.

Das Coronavirus setzt das geltende Arbeitsrecht nicht außer Kraft. In solchen Fällen müssen Beschäftigte bei bestehenden Überstundenkontingenten Freizeitausgleich, ansonsten Urlaub beantragen.



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Freitag, 29. März 2024