Corona/Covid-19-Infos

Covid-19 und das Corona-Virus haben unser Leben radikal verändert.

Die einschneidenden behördlichen Verbote spürt jeder, vor allem führen diese jedoch in Arbeit und Wirtschaft zu teilweise fatalen Bedrohungen für die private und geschäftliche Existenz.

Aus dem AnwälteHaus wollen wir Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und die Möglichkeiten bieten, Ihre private, berufliche oder unternehmerische Lage zu verbessern. Die Informationen werden ständig aktualisiert und überarbeitet - wir bitten um Verständnis, dass dies nicht immer in Echtzeit möglich ist, Bitte beachten Sie daher angesichts der schnellen Entwicklungen den jeweiligen Stand der Angaben.

Eine individuelle Beratung über Ihre Situation kann dieser Überblick ohnehin nicht ersetzen. Rufen Sie uns dafür gern an! Informationen zum Mandat im AnwälteHaus finden Sie hier

Wir können Ihnen im Zusammenhang mit Corona und Covid-19 aufgrund unserer Spezialisierungen eine besonders breite Kompetenz bieten, die Sie in der Region sonst kaum finden werden. Mit drei Fachanwälten für Strafrecht, zwei Fachanwälten für Arbeitsrecht, einem Fachanwalt für Medizinrecht und einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht decken wir das gesamte Spektrum von denkbaren Rechtsstreitigkeiten rund um Corona und Covid-19 ab.


Informationen für das Privatleben (Stand 27.3.2020)

Aussetzung der Kündigung von Mietverträgen ua.

Für Mietverhältnisse über Immobilien wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für  Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.

Außerdem besteht für bestimmte Verträge ein Recht, die Leistung zu verweigern. Lassen Sie sich hierzu eingehend beraten.

 

 

Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Corona/Covid-19

Nicht nur Gewerbetreibende, Mitarbeiter im Gesundheitswesen und Amtspersonen, sondern auch Privatpersonen können sich schnell dem Vorwurf ausgesetzt sehen, eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat begangen zu haben, etwa indem sie sich an eine Ausgangssperre nicht gehalten, sich unzulässig mit mehreren Personen getroffen haben oder entgegen einer Allgemeinverfügung einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sind.

Nicht nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern auch ein Strafverfahren (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre) kann eingeleitet werden. Die möglichen strafbaren Handlungen sind dabei vielfältig. ÜIn vielen Verfügungen und Anordnungen wird auf § 73 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verwiesen und damit ein Verstoß gegen alle aufgeführten Verbote faktisch unter Strafe gestellt.

Wenn Sie wegen eines vermeintlichen Verstoßes von der Polizei, dem Ordnungsamt oder Gesundheitsdienst belangt werden, raten wir dazu, erst einmal abgesehen von den Personalien keine Angaben zu machen und Kontakt zu unseren Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern aufzunehmen.

 

 

 

Kosten für Kinderbetreuungseinrichtungen

Ob die Kosten für KiTas, Kindergärten und Tagesmütter weiter gezahlt werden müssen, obwohl diese Einrichtungen geschlossen sind oder ihre Tätigkeit nicht in gewohnter Weise anbieten dürfen, hängt davon ab, wie das Verhältnis im einzelnen ausgestaltet ist. Handelt es sich um eine kommunale, kirchliche oder private Einrichtung? Gibt es einen Vertrag oder eine Satzung über die Nutzung?

Nur mit diesen Informationen können wir Ihnen im Einzelfall weiterhelfen.

 

 

 

Häusliche Quarantäne und andere Anordnungen

Ordnet das zuständige Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne nach § 30 IfSG an, hat die betroffene Person sich ebenso zwingend daran zu halten wie Kontaktpersonen, für die das Gesundheitsamt das konkrete Vorgehen in jedem Einzelfall festlegt.

Dies gilt auch für andere Anordnungen, wie sie sich zB. aus den Allgemeinverfügungen der Stadt und des Landkreises Osnabrück ergeben. Verstöße gegen diese Anordnungen können Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftaten darstellen.



Rationierung beim Einkauf

Um - völlig unsinnige - "Hamsterkäufe" zu vermeiden, sind Geschäfte befugt, die Abgabe bestimmter Waren an ihre Kunden/innen zu limitieren. Kein Unternehmen ist verpflichtet, einem Kunden die von ihm gewünschte Menge zu verkaufen. Das gilt auch ohne eine explizite Beschränkungsregelung, über die derzeit diskutiert wird.

Unser Ratschlag: Kaufen Sie nur das ein, was Sie gerade brauchen. Es ist vollkommen abwegig, dass in den nächsten Wochen die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und Putzmitteln zusammenbricht - außer wenn alle Einwohnerinnen und Einwohner "hamstern"! Damit leisten Sie also nur selbst einen Beitrag zu Verunsicherung und Mangelversorgung.



Absage und Verschiebung von Veranstaltungen

Bereits bezahlte Preise für ausfallende Veranstaltungen, nicht mehr nutzbare Abos etc. können zurückverlangt werden. Wenn eine Leistung unmöglich wird, z.B. der Besuch eines Fitnessstudios oder eines Konzerts, dann schuldet der Verbraucher auch keine Gegenleistung, kann sich also den Kaufpreis - evtl. anteilig - rückerstatten lassen.

Da viele, gerade kleinere Veranstalter dadurch in unverschuldete Bedrängnis geraten würden, sollte zumindest dann, wenn es die eigenen finanziellen Möglichkeiten hergeben, auf eine Rückforderung solidarisch verzichtet werden - meinen wir jedenfalls! Die Veranstalter, Clubbetreiber und anderen Gewerbetreibenden werden es Ihnen danken und können nach der Krise weiterarbeiten. Dazu haben Sie dann einen Beitrag geleistet.

Wie geht es weiter?

Anruf oder E-Mail

Tel.: +49 (0) 541-350 260
E-Mail: info(at)anwaeltehaus.net


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Freitag, 29. März 2024