Vereinsrecht Stiftungsrecht

Das Ziel bestimmt den Weg - dies gilt auch bei der Planung von Vereinen und Stiftungen.

Wenn eine oder mehrere Personen ein bestimmtes Ziel verfolgen wollen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, dies rechtlich zu verwirklichen. Während die meisten Personen- und Kapitalgesellschaften eher auf wirtschaftliche Zwecke ausgerichtet sind (die wir deshalb dem Unternehmens- und Wirtschaftsrecht zurechnen), sind Vereine und Stiftungen typischerweise nicht unternehmerisch motiviert. Dennoch sind sie im Rahmen ihrer Zwecke, die in der Satzung festgelegt werden, rechtlich handlungsfähig.

Eine beiden Formen gemeinsame Eigenschaften ist oft die Gemeinnützigkeit, die der Einrichtung besondere steuerliche Vorteile verschafft. Das Recht der Gemeinnützigkeit gehört daher dem Steuerrecht an, da es auch andere gemeinnützige Gesellschaften geben kann.

Sowohl Vereine als auch Stiftungen werden durch Satzung errichtet, die viele Gestaltungsmöglichkeiten bietet. 

Bei großen Spielräumen helfen wir Ihnen, den Überblick zu behalten.

Zugleich unterliegen Stiftungen einer staatlichen Aufsicht, Vereine müssen Anforderungen an ihre innere Verfassung erfüllen und für die Feststellung der Gemeinnützigkeit sind Voraussetzungen an die Finanzordnung zu erfüllen. Dies alles mit den Vorstellungen von Stifter oder Vereinsgründern in Einklang zu bringen, bedarf häufig sehr sorgfältiger Arbeit.

Dies beginnt bereits mit der Ermittlung der idealen Form für die Verwirklichung der Absichten der Mandanten. Nicht immer ist von vornherein klar, wie bestimme Ideen umgesetzt werden können. Ebenso sind die Ideen, die seitens der Mandanten eingebracht werden, nicht immer vollständig umsetzbar.

Die Beratung endet regelmäßig nicht nach der Gründung. Gerade die Verwaltung von Stiftungen kann besonderen Aufwand mit sich bringen. Dabei sind Rechnungslegung und steuerrechtliche Aspekte, z.B. bei Gemeinnützigkeit, von besonderer Bedeutung. Bei Vereinen kann es zu Meinungsverschiedenheiten über Mittelverwendung, Vorstandwahlen oder Vereinsausschlüsse kommen. Und nicht zuletzt - geplant oder nicht - ist die Beendigung von Stiftung oder Verein fehleranfällig.

Wir beraten Sie u.a. zu folgenden Fragen:

  • Vereinsgründung, Vereinssatzung, Gründungsversammlung
  • Errichtung von Stiftungen
  • Gemeinnützigkeit
  • Stiftung bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, unselbständige Stiftung, Unternehmensstiftung, Familienstiftung, Verbrauchsstiftung, Förderstiftung
  • Stiftungsverwaltung
  • Liquidation von Vereinen und Stiftungen

Ihr Thema ist nicht dabei? Wir helfen Ihnen gern weiter!

Im AnwälteHaus widmen wir Vereinen und Stiftungen besondere Aufmerksamkeit, weil sich hier gelegentlich Lösungen für Schwierigkeiten in anderen Rechtsgebieten finden lassen. Wir empfehlen eine frühzeitige Beratung, denn eine Änderung einer Satzung oder einer Zweckbestimmung ist immer schwieriger, als sie von Grund auf richtig aufzubauen.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns einfach an!

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Sarah Tameling, LL.B.

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Achim Lahrmann

Achim Lahrmann

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Klaus Rüther

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