Vertragsrecht

"Ver­trag" kommt von "sich ver­tra­gen" - in der Pra­xis sieht das oft an­ders aus!

Kaum ein Rechtsgebiet hat so starke Auswirkungen auf das tägliche Leben wie das Vertragsrecht. Ein Ver­trag im Rechts­sin­ne ist grob gesagt ei­ne Ei­ni­gung dar­über, dass zwi­schen zwei oder mehr Personen be­stimm­te Pflich­ten und Rechts­fol­gen ent­ste­hen. Jeder schließt fast täglich Verträge, denn sie kön­nen grundsätzlich form­frei, also auch mündlich, am Telefon oder auch nur durch übereinstimmendes Verhalten ge­schlos­sen wer­den. Nur aus­nahms­wei­se ist ei­ne ge­setz­li­che Form vor­ge­se­hen, z.B. ei­ne no­ta­ri­el­le Be­ur­kun­dung bei einem Grund­stücks­kauf.

In Deutsch­land gilt der Grund­satz der Ver­trags­frei­heit. Es ist al­so frei­ge­stellt, ob und mit wem zu wel­chen Be­din­gun­gen ei­nen Ve­rtrag geschlossen wird. Wenn ei­n Ver­trags­part­ner vor­for­mu­lier­te Be­din­gun­gen stellt, han­delt es sich um so­ga­nann­te All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB), für de­ren Wirk­sam­keit be­son­de­re ge­setz­li­che An­for­de­run­gen gel­ten. 

Augen auf - auch im Arbeitsverhältnis

Die wich­tig­sten ver­trags­recht­li­chen Vor­schrif­ten fin­den sich im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB), das un­ter an­de­rem Re­ge­lun­gen zu Miet­ver­trä­gen, Werk­ver­trä­gen, Ar­beits­ver­trä­gen, Ehe­ver­trä­gen, Erb­ver­trä­gen etc. ent­hält.

Es gilt der Grund­satz: "pac­ta sunt ser­van­da", al­so: Ver­trä­ge sind zu er­fül­len. Pro­ble­me er­ge­ben sich häu­fig, wenn sich ei­ne Par­tei vom Ver­trag lö­sen will. Auch da­zu gibt es ei­ne Viel­zahl von Re­ge­lun­gen. So kann bei ei­nem Ver­si­che­rungs­ver­trag ein Wi­der­ruf er­klärt wer­den. Bei man­gel­haf­ten Kauf­ge­gen­stän­den kommt ein Rück­tritt, bei Ar­beits- oder Miet­ver­trä­gen ei­ne Kün­di­gung in Be­tracht, wenn be­stimm­te Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Re­gelmä­ßig ist ei­ne Ver­trags­auf­lö­sung dann denkbar, wenn ei­ne Par­tei ih­re ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt, den Ver­trag al­so nicht er­füllt, wie es ver­ein­bart war.


Ver­trags­rechtliche Vorgaben fin­den sich also in vie­len ver­schie­de­nen Spe­zi­al­ge­bie­ten. Ne­ben den an­ge­deu­te­ten Be­rei­chen sind hier un­ter an­de­rem städ­te­bau­li­che Ver­trä­ge im Ver­wal­tungs­recht, Fir­menüber­tra­gun­gen im Han­dels­recht oder Arztpra­xis­ver­trä­ge im Me­di­zin­recht zu nen­nen.



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